Aktuelle Informationen

Landgericht Berlin: Anwaltspflichten in Vergleichsverhandlungen

Zugunsten unserer Mandantin entschied das Gericht, dass ein Anwalt im Rahmen von Vergleichsverhandlungen nicht nur eine umfassende Aufklärung über die Vor- und Nachteile eines Vergleiches schulde, sondern unter Umständen auch den ordnungsgemäßen Ablauf der Vergleichsverhandlungen durch erneute Nachfrage bei der Mandantin sicherstellen müsse.

LG Berlin 88 O 267/23, rechtskräftig

LG Hamburg: Vorpreschen als Anwaltsfehler

Das Landgericht Hamburg sah zugunsten unserer Mandantin einen Anwaltsfehler darin, dass durch ein verfrühtes Auskunftsbegehren gegen die Erben eine Verfallsklausel in einem Erbvertrag ausgelöst wurde und dadurch unserer Mandantin ein lukratives Vermächtnis verloren ging.
Das Verfahren endete schließlich durch einen Vergleich, in dem sich eine renommierte Hamburger Anwaltskanzlei zur Zahlung einer substantiellen Entschädigung verpflichtete.
LG Hamburg, AZ 326 O 212/22

Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied zugunsten unseres Mandanten und gegen die Vorinstanz (Landgericht Potsdam).

Konkret führt das OLG in seiner Urteilsbegründung, dort S. 10, aus:

"Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, der Mandant der Beklagten [einer Rechtsanwältin] hätte auf jeden Fall die [aussichtslose] Klage gegen seinen Halbbruder erheben wollen und deshalb hafte die Beklagte nicht. Hinsichtlich der Kausalität greift im Grundsatz der Anschein eines beratungsgerechten Verhaltens ein, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte."

OLG Brandenburg v. 2.11. 2021, 3 U 121/20, das Urteil ist rechtskräftig.

Anwaltliche Belehrung nicht substantiiert dargetan

Unser Mandant hat einen Prozess vor dem Landgericht Stendal gewonnen. Hintergrund war ein Erbschaftsprozess, für dessen Verlust der Mandant seinen früheren Anwalt verantwortlich machte. Der Vorprozess hätte durch Umstellung der Klage gewonnen werden können, was jedoch unterblieb. Der frühere Anwalt trug vor, hierüber belehrt und schließlich auf Weisung des Mandanten gehandelt zu haben. Das Landgericht hielt diesen Vortrag jedoch nicht für hinreichend substantiiert.

LG Stendal v. 2.8. 2021, AZ 23 O 319/20, rechtskräftig

Buchführungsverband in der Pflicht

Die Kanzlei Dr. Christian Gloyer hat für eine falsch beratene Mandantin eines branchenbezogenen Buchführungsverbandes am 23. Januar 2020 erfolgreich einen Vergleich über 120.000,00 Euro Schadensersatz verhandelt (AZ LG Kiel 6 O 426-18)

BGH: Grenzen der Warn- und Hinweispflichten des Anwalts

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Haftung von Anwälten für unterlassene Hinweise und Warnungen eingeschränkt. Das Gericht stellte klar, dass die Warn- und Hinweispflichten des Anwalts grundsätzlich nicht weiter reichen als das von ihm übernommene Mandat. In einer Rezension der Entscheidung hat die Kollegin Jungk dies als "Abschied von Dr. Allwissend" bezeichnet, was eine gute Nachricht für Anwälte und eine schlechte für deren Mandanten ist.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2018, IX ZR 80/17, Besprechung von Antje Jung in den BRAK-Mitteilungen 5/2018, S. 239

Vergütungsabreden müssen eindeutig sein

Das Landgericht Lüneburg, ihm folgend das Oberlandesgericht Celle, haben - zugunsten des von uns vertretenen Mandanten - entschieden, dass Unklarheiten einer Vergütungsabrede grundsätzlich zu Lasten des Anwalts gehen.
Im vorliegenden Fall klagte der Anwalt Honoraransprüche ein, obwohl sein Mandant ihm mitgeteilt hatte, bis zur Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gehe dessen Tätigkeit zunächst auf sein eigenes Kostenrisiko.

Das Oberlandesgericht wies in seiner Entscheidung ausdrücklich auf Folgendes hin:
\"Nachdem sich die Klägerin (eine Anwaltssozietät, CG) darauf eingelassen hatte, für den Beklagten auf eigenes Kostenrisiko tätig zu werden, hätte es nach der Verkehrssitte ihr oblegen, klarzustellen, ab wann sie mit der zunächst kostenfreien Leistung [...]nicht mehr einverstanden ist.\"

OLG Celle, 3 U 108/16; LG Lüneburg 3 O 109/13.

Haftung für ungünstigen Vergleich

Ein Anwalt haftet, wenn er seinen Mandanten nicht ausreichend über die Vor- und Nachteile eines Vergleiches beraten hatte.

Während das Landgericht Rostock - zugunsten unserer Mandantin - in seinem erstinstanzlichen Urteil davon ausging, dass die Klägerin bei ordnungsgemässer Belehrung über die Chancen und Risiken des Prozesses den Vergleich nicht geschlossen, sondern den Prozess weitergeführt hätte, war das OLG Rostock von der Kausalität nicht ganz so überzeugt; LG Rostock 9 O 166/11. Der Prozess wurde schliesslich vergleichsweise beigelegt.

Beginn der Verjährung

Die Verjährung für Ansprüche gegen Rechtsanwälte beginnt nicht mit der Beratung selbst, sondern erst dann, wenn für den Mandanten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihn sein Anwalt falsch beraten hat (OLG Bremen, 17.10. 2012, 1 W 37/12)

Unser Mandant erstreitet Richtungsentscheidung vor dem BGH

In einem von uns in der Vorinstanz (OLG Köln) betreuten Fall hat der Mandant vor dem Bundesgerichtshof eine Richtungsentscheidung erstritten: Es ging um die Frage, inwieweit der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH erkennbar in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages einbezogen war, der aber nicht in seinem Namen, sondern im Namen der von ihm geführten GmbH abgeschlossen war. Während beide Vorinstanzen eine sog. drittschützende Wirkung des Steuerberatervertages ablehnten, folgte der BGH unserer Argumentation (Urteil v. 13.10. 2011, IX ZR 193/10)

Kostenregress der Rechtsschutzversicherung

Nach einem Urteil des OLG Koblenz (16.2.2011, 1 U 358/10, besprochen in BRAK-Mitt. 4/2011, 195 ff) haftet ein Anwalt, der einen aussichtslosen Prozeß geführt hat, der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten auf Ersatz ihres vollen Kostenschadens. Ein bemerkenswertes Urteil, welches ein Mitverschulden der Rechtsschutzversicherung verneint, obwohl diese regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage vor Erteilung einer Deckungszusage durch einen ihrer angestellten Volljuristen prüfen läßt.

BGH: Anwalt haftet für Fehler des Gerichts

In der Entscheidung v. 18.9. 2009 (IX. ZR 74/08) läßt der Bundesgerichtshof einen Anwalt für einen Fehler des Gerichts haften, den er erkennen und durch eigenes Tun hätte beseitigen müssen - auch wenn dem Anwalt selbst sonst kein eigenes Fehlverhalten anzulasten ist. In dem Urteil verschiebt der BGH ein weiteres Mal die Verantwortungsgewichte im Verhältnis zwischen Prozeßgericht und Anwalt zu Lasten des letzteren.
Eien ausführliche Besprechung der Entscheidung findet sich in BRAK-Mitt 6/2009 S. 282f.

Unsicherer Verjährungslauf

Gegenstand einer jüngst ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle
vom 19.3. 2008 (3 U 242/07, NJOZ 2008, 2856) waren Regressforderungen, die ein früherer Mandant gegen seine Anwältin wegen der Kostenbelastungen durch einen verlorenen Prozeß geltend gemacht hatte. Im vorliegenden Fall bestand der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens jedoch nicht in der Führung eines aussichtslosen Prozesses, sondern darin, daß die Anwältin die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht abgewartet habe, welche diese dann später verweigert hat.
Das OLG Celle ließ die Verjährung des Regressanspruchs in dieser besonderen Konstellation nicht mit der Einreichung der Klage beginnen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Prozeßverlust abzeichnete.
Anzumerken ist, daß die Entscheidung, die im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung steht, in der einschlägigen Fachliteratur deutliche Kritik erfahren hat.

Anwaltliche Pflichtverletzung und gerichtliche Fehlentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung (15.11.2007, WM 2008, 317) seine Rechtsprechung zum Zurechnungszusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und gerichtlicher Fehlentscheidung präzisiert. Im Kern verneint das Gericht einen inneren Zusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden, wenn das Fehlverhalten des Anwalts ohnehin keine Auswirkung auf die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung hatte.

Beraterhaftung